Pflegekosten

Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten und

Kosten der Heilbehandlung

von Erkrankten, Betagten und Menschen mit Beeinträchtigungen

 

Fast immer ist die Pflege mit hohen Kosten verbunden. Dabei wird die steuerliche Absetzbarkeit oft übersehen.

 

Wenn ein steuerpflichtiges Einkommen (z.B. Pension) bezogen wird, können diese Kosten

fünf Jahre rückwirkend abgesetzt werden! Auch wenn die zu pflegende Person schon verstorben ist. Dabei können nennenswerte Beträge zusammenkommen!

 

Wenn der zu Pflegende kein oder nur ein geringes Einkommen hat, können die Kosten auch

vom (Ehe-)Partner bzw. einem nahen Angehörigen beantragt werden.

 


Dabei ist zu unterscheiden:

 

Pflegekosten

Unter Pflegekosten sind jene Aufwendungen zu verstehen, die für die Pflege anfallen.

Darunter zählen z. B. die 24 Stunden Pflege, die Kosten fürs Pflegeheim, Mohi usw. Diese Beträge können ohne Abzug des Selbst-behaltes steuerlich berücksichtigt werden, allerdings unter der Gegenrechnung von Pflegegeld und Förderzuschüssen.

Sonstige Kosten

 Neben der eigentlichen Pflege fallen zusätzlich nicht unwesentliche Kosten an. Das sind z.B. Kosten für Pflegebett u.ä, Spitals- kosten, Rezeptgebühren, Ärzte, Therapien usw. Auch die Fahrtkosten können abgesetzt werden. Wenn Anspruch auf Pflegegeld besteht, können diese Kosten ohne Abzug eines Selbstbehaltes angesetzt werden.



Kostentragung durch nahe Angehörige:

Werden die oben genannten Kosten der Pflege und/oder der Heilbehandlung von „nahen

Angehörigen“ (z.B. Kinder, Eltern, Geschwister o.ä.) getragen, können sie ebenfalls im Rahmen des "Jahresausgleiches" geltend gemacht werden. Allerdings kommt es hier zum Abzug eines

einkommensabhängigen Selbstbehaltes. Zudem wird von der Finanz geprüft, ob es innerhalb der letzten sieben Jahre zu einer Vermögensübertragung (z.B. Schenkung) gekommen ist.

 

 

Sollte ein Besuch bei mir im Büro aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, so kann ich auch gerne zu Ihnen nach Hause kommen.